Donnerstag, 01.02.2024
Aufenthaltstitel bleiben automatisch gültig!
Mit dem Bundesgesetzblatt vom 28.11.2023 zur Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV) wurde folgendes beschlossen:
Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.
Bedeutet also, dass die Aufenthaltstitel für geflüchtete Personen aus der Ukraine automatisch weiterhin bis zum 04.03.2025 gültig bleiben. Sie müssen keinen Antrag stellen und auch keinen Aufkleber erhalten. Alles bleibt wie bisher, ohne, dass Sie etwas unternehmen müssen!
Im Serviceportal finden Sie weitere Informationen dazu. Klicken Sie hier: Serviceportal-Aufenthaltserlaubnis