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Das Schiedsamt

Wofür ist es zuständig?

Die Schiedspersonen werden auf Antrag eines/r Bürgers/Bürgerin bei allgemeinen Streitigkeiten tätig. Ihr Ziel ist eine gütliche Schlichtung zur Vermeidung einer förmlichen Auseinandersetzung, ggf. unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes vor Gericht.

Daneben führen sie aber auch sog. außergerichtliche Schlichtungsverhandlungen durch, die per Gesetz vorgegeben sind. Bevor man sich nämlich in Fällen wie

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung 
  • Verletzung des Briefgeheimnisses 
  • leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung 
  • Bedrohung 
  • Sachbeschädigung

mit einer Klage (Privatklage) an das Strafgericht wenden kann, muss man nachweisen, dass man zuvor versucht hat, sich außergerichtlich mit der anderen beteiligten Person zu versöhnen. Darüber hinaus ist die außergerichtliche Streitschlichtung vom Gesetzgeber auch in bestimmten Fällen vor Erhebung einer gerichtlichen Klage in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten vorgeschrieben.

Dies sind z. B.

  • vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche bis zu einem Wert von 600 Euro
  • verschiedene nachbarrechtliche Streitigkeiten wegen
    • Zuführung von Gasen, Gerüchen, Geräusch 
    • Überwuchs
    • Hinüberfalls von Früchten
  • Streitigkeiten wegen eines Grenzbaums
  • Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Das Verfahren beim Schiedsamt wird auf Antrag einer beteiligten bzw. betroffenen (natürlichen oder juristischen) Person eingeleitet. Zuständig ist die Schiedsperson, in deren Bezirk der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat. Der Antrag wird schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben die Parteien oder eine Partei ohne genügende Entschuldigung aus, kann die Schiedsperson in strafrechtlichen Verfahren (Privatklagesachen) ein Ordnungsgeld verhängen. Es wird mündlich verhandelt. Ist man sich einig, wird dies schriftlich als Vergleich fixiert. Dieser wird sofort rechtswirksam.

Verfahrenskosten

  • Schlichtungsverfahren: 20 Euro
  • Vergleich: 30 Euro

Unter besonderen Umständen ist eine Erhöhung der Gebühren bis auf 50 Euro möglich. Außerdem können noch Auslagen für Porto, Kopien etc. anfallen.

In seiner Sitzung am 13. Juni 2023 hat der Stadtrat Schloß Holte-Stukenbrocks Herrn Rainard Lüke zum Schiedsmann gewählt. Stellvertretende Schiedsfrau ist Frau Gabriele Pierskalla.

Bürger-Service-Nummer: +49 5207 8905-0