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Straßenreinigung & Winterdienst

Straßenreinigung

Die Grundstückseigentümer sind gem. städtischer Satzung für die regelmäßige Reinigung der Gehwege sowie der Fahrbahnrinnen entlang ihrer Grundstücke verantwortlich.

Entsorgung:

  • Kehricht in die Restmülltonne
  • Laub oder Wildkräuter in die Biotonne bzw. Kompost oder zum Recyclinghof

Straßenreinigungsgebühren fallen im Gegenzug nicht an.

Winterdienst

Die Winterwartungspflicht der Grundstückseigentümer umfasst das Schneeräumen und das Bestreuen der Gehwege mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen.

Ist kein abgesetzter Gehweg vorhanden, ist der Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 Meter schnee- und eisfrei zu halten.

Wann ist zu Räumen und Streuen?

  • an Werktagen in der Zeit von 7:00 – 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9:00 -20:00 Uhr.

Aus ökologischen Gründen sollte abstumpfenden Mitteln (wie z. B. Sand oder Splitt) Vorrang gewährt werden.

Warum übernimmt die Stadt nicht die komplette Reinigung aller Gehwege und Straßen?

Schloß Holte-Stukenbrock hat eine Fläche von 68 Quadratkilometer. Die Straßen im Stadtgebiet sind insgesamt 180 Kilometer lang. Es ist aufgrund dieser Größenordnung personell nicht möglich, alle Gehwege und Straßen zu reinigen, besonders dann, wenn im Herbst und Winter besonders intensiv gereinigt werden muss. Die Reinigung der Kreis und Landesstraßen wird von der Stadt veranlasst. Straßen, die überwiegend von den Anliegern selbst genutzt werden, müssen von den Anliegern gereinigt werden. Die Reinigung (Sommer- und Winterdienst) der Gehwege - dazu zählen auch Gehbahnen und Buchten in verkehrsberuhigten Zonen - ist im gesamten Stadtgebiet auf die Anlieger übertragen.
Im Gegenzug dazu bezahlen Sie keine Straßenreinigungsgebühren.

Gibt es ein Gesetz, das mir die Reinigung vorschreibt?

Das Straßenreinigungsgesetz NRW (§ 4 Abs. 1 StrReinG NRW) erlaubt es den Kommunen, die Reinigung auf die Anlieger zu übertragen. Es ist landesweit üblich, dass Kommunen von diesem Recht Gebrauch machen. In Schloß Holte-Stukenbrock gilt die Straßenreinigungssatzung*.

Wie erfahre ich, ob ich in meiner Straße selber reinigen muss?

Sie können im Straßenverzeichnis* nach Ihrer Straße suchen und in der Tabelle sehen, ob die Reinigung dort von der Stadt bzw. dem beauftragten Unternehmen übernommen wird oder von den Anwohnern durchgeführt werden muss. Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich einfach an den Fachbereich Tiefbau- und Umwelt, Tel. 8905-430.

Ich weiß, ich muss in meiner Straße selber reinigen. Was genau muss ich alles reinigen?

Dem Straßenverzeichnis* können Sie entnehmen, ob Sie nur Gehwege oder auch die Straße reinigen müssen und ob Sie die Straße auch im Winter reinigen müssen. Die Reinigung (Sommer- und Winterdienst) der Gehwege ist im gesamten Stadtgebiet auf die Anlieger übertragen.

Gehwege und Fahrbahn zu reinigen bedeutet, alle Verunreinigungen von Gehweg und Straße zu entfernen, die die Hygiene oder das Stadtbild beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Bei Gehwegen umfasst das auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. Laub muss schnellstmöglich beseitigt werden, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.

Die Fahrbahn muss bis zur Straßenmitte gereinigt werden, wenn beide Straßenseiten bebaut sind. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenbreite. Gereinigt werden muss jeweils der Abschnitt entlang des eigenen Grundstückes.

Ich weiß, ich muss in meiner Straße auch die Fahrbahn selber reinigen. Muss ich diese im Winter von Schnee und Eis befreien, also ganz frei machen?

Nein! Nur der Gehweg selbst ist in einer maximalen Breite von 1,50 Metern von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte müssen Sie den Gehweg zusätzlich streuen. Auf Straßen, die keinen Gehweg haben, müssen Sie einen Streifen von maximal 1,50 Metern Breite entlang des Grundstückes freihalten.

Zwischen meinem Grundstück und der Straße befindet sich ein Grünstreifen der Stadt. Muss ich trotzdem die Straße reinigen?

Bei einem Grünstreifen handelt es sich in der Regel um eine sog. unselbstständige Fläche, die nicht die Grenze unterbricht. Somit muss die Straße auch vom Anlieger gereinigt werden.

Entlang meines Grundstücks parken häufig Autos auf dem Gehweg, was eine Reinigung erschwert.

Sollte es unmöglich sein, die Parkenden zum vorübergehenden Entfernen der PKW's zu bewegen, ist eine Reinigung um die Fahrzeuge herum auf der überwiegenden Gehwegfläche vorzunehmen.

Wie oft muss ich reinigen?

Fahrbahnen und Gehwege sollen nach Bedarf, mindestens jedoch alle 2 Wochen gereinigt werden.

Bei starkem Laubfall im Herbst muss häufiger, u. U. täglich gereinigt werden, um die Rutschgefahr auf feuchtem Laub einzudämmen.

Für die Winterreinigung gelten folgende Zeiten: Schnee und Glätte, die zwischen 7 und 20 Uhr entstanden sind, müssen unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigt werden.

Ich bin durch Alter und/oder Krankheit nicht mehr in der Lage die Straße zu reinigen. Was kann ich tun?

Vielleicht sind ihre Nachbarn, Kinder oder Enkel so nett und helfen Ihnen. Sie können für die Reinigung auch ein Unternehmen, beauftragen. Entsprechende Firmen finden Sie u.a. in den "Gelben Seiten" oder im Internet.

Ich weiß, ich muss in meiner Straße selber reinigen, mache es aber – warum auch immer – nicht. Muss ich mit einer Strafe rechnen?

In diesem Fall begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend geahndet werden kann. Wenn Dritte zu Schaden kommen, zum Beispiel auf Verunreinigungen oder Eisglätte ausrutschen und sich verletzten, müssen sie unter Umständen auch mit Schadensersatzforderungen des Geschädigten rechnen.

Rückwärtig grenzt mein Grundstück an eine Straße, in der die Anwohner selber reinigen müssen. Ich habe allerdings zu dieser Straße keinen direkten Zugang, kein Gartentor etc. Was muss ich tun?

Auch wenn Sie keinen Zugang an dieser Straßenseite haben, sind Sie dennoch Anlieger der Straße und müssen auch dort Ihrer Reinigungs- und Streupflicht nachkommen.

Mein Haus steht in zweiter Reihe, ist also ein Hinterliegergrundstück. Von der Straße aus, in der die Anwohner selber reinigen müssen, habe ich nur einen Zuweg zu meinem Haus. Bin ich für die Reinigung der Straßenfront trotzdem zuständig?

Wird Ihr Hinterliegergrundstück durch eine eigene Wegeparzelle, die ihnen als Teil ihres Grundstückes gehört, erschlossen, müssen Sie die Straßenfront dieser Wegeparzelle je nach der Regelung in dieser Straße wie oben beschrieben reinigen. Sofern der Weg zu Ihrem Haus über das Vorderliegergrundstück durch eine Grunddienstbarkeit oder eine Baulast abgesichert ist, müssen Sie nichts tun. Es sei denn, Sie haben mit dem Vorderlieger eine anders lautende private Vereinbarung geschlossen.

Mein Haus wird über einen privaten Stichweg erschlossen. Was muss ich tun?

Grenzt Ihr Haus mit einer Grundstücksseite an eine öffentliche Straße und mit einer anderen Grundstücksseite an den privaten Stichweg, muss die öffentliche Straße je nach der Regelung in dieser Straße wie oben beschrieben gereinigt werden. Liegt Ihr Haus nur an dem privaten Stichweg, empfehlen wir Ihnen und allen anderen Teileigentümern des privaten Stichweges, eine verbindliche Reinigungsregelung für die Straßenreinigung und für den Winterdienst zu treffen. Kommt zum Beispiel ein Ver- oder Entsorgungsfahrzeug unverschuldet zu einem Schaden, haften die Teileigentümer des privaten Stichweges als Gesamtschuldner.

Mein Haus befindet sich auf einem Eckgrundstück, so dass es im Grunde an zwei Straßen liegt. Muss ich in beiden Straßen reinigen?

Je nach Klassifizierung der Straßen müssen Sie in der Tat in beiden Straßen reinigen. Die Reinigungspflicht gilt für die ganze Breite ihres Grundstückes. Sollte in einer der beiden Straßen jedoch keine Reinigungspflicht für die Anwohner bestehen, müssen Sie dort auch nicht selbst reinigen.

Wichtig: Die Winterreinigung auf Gehwegen nach Schneefall oder bei Eisglätte muss in jedem Fall von den Anwohnern durchgeführt werden.

Womit darf ich bei der Winterwartung streuen?

Vorrangig sind abstumpfende Mittel – zum Bespiel Sand – zu verwenden. Salz oder andere auftauende Mittel sollten möglichst nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), wenn abstumpfende Mitteln keine ausreichende Wirkung mehr erzielen und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, oder dort, wo ein starkes Gefälle ist gestreut werden.

Wohin mit dem Schnee, den ich zusammengekehrt habe?

Der Schnee darf nur so gelagert werden, dass er Fußgänger, Fahrräder oder Fahrzeuge nicht übermäßig behindert. Sie können ihn beispielsweise am Gehwegrand lagern oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand. Straßeneinläufe müssen allerdings frei bleiben. Eventuell kann der Schnee auch in den eigenen Vorgarten geschoben werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder anderen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

Kontrolliert die Stadt, ob ich die Reinigung und den Winterdienst durchführe?

Die Stadt kontrolliert besonders bei starkem Schneefall aufgrund möglicher Unfallgefahren. Darüber hinaus geht die Verwaltung auch Hinweisen und Beschwerden nach.

In meinem Briefkasten war ein Zettel von der Stadt, in dem man mich auffordert meiner „Verpflichtung zum Winterdienst“ bzw. "Verkehrssicherung/Straßenreinigung" nachzukommen. Was bedeutet das?

Die Mitarbeiter der Stadtverwaltung haben bei einer Ortsbesichtigung festgestellt, dass vor Ihrem Grundstück nicht gereinigt war. Je nach der Regelung in ihrer Straße müssen Sie den Gehweg und eventuell auch die Fahrbahn wie oben beschrieben reinigen. Bei bemängeltem Überwuchs muss dieser bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.

Straßenreinigung im Auftrag der Anlieger

Die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock weist darauf hin, dass für Anlieger die Möglichkeit besteht, für den Winterdienst einen Dritten, zum Beispiel einen Hausmeisterdienst, im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages zu beauftragen. Es spricht auch nichts dagegen, dass sich mehrere Anlieger zusammenschließen und gemeinsam einen solchen Dienst beauftragen.

Bürger-Service-Nummer: +49 5207 8905-0