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Flächennutzungsplan & Bebauungspläne & Satzungen & Auslegungs-/Offenlegungsunterlagen

An dieser Stelle werden schrittweise der Flächennutzungsplan (§ 5 BauGB (Baugesetzbuch)), alle Bebauungspläne (§ 30 BauGB) und Satzungen (§§ 34 und 35 BauGB) zur Information veröffentlicht. Rechtsverbindlich sind allerdings allein die bei der Stadtverwaltung zur Einsicht bereit gehaltenen Originale.

Grundsätzliche Hinweise zum Beteiligungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen, also dem Flächennutzungsplan und den Bebauungsplänen, sowie den Satzungen nach den §§ 34 und 35 BauGB, hat die Bevölkerung die Möglichkeit, sich in zwei Stufen zu beteiligen.

Unter 4. werden Auslegungs-/Offenlegungsunterlagen zu aktuellen Bauleitverfahren veröffentlicht.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Absatz 1 BauGB), der ersten Stufe der Bürgerbeteiligung, wird die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die Planungsabsichten informiert. Gegenstand der Informationen sind die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, mögliche Planalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. In der Regel wird auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (Zeitraum und Ort der Einsichtnahme) ortsüblich durch eine Bekanntmachung im städtischen Amtsblatt hingewiesen.

Die Amtsblätter der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock finden sie hier.

In besonderen Fällen, z. B. bei Planungen mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf eine größere Öffentlichkeit wird im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zusätzlich eine sog. Bürgerversammlung durchgeführt. Die Öffentlichkeit hat während der frühzeitigen Beteiligung bzw. bei den Versammlungen die Möglichkeit, die Planungsabsichten mit der Verwaltung (Fachbereich 5 - Wirtschaft und Stadtentwicklung) zu diskutieren. Schriftlich oder zur Niederschrift vorgebrachte Anregungen und Bedenken sind möglich. In einzelnen Fällen kann auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit verzichtet werden, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

Möglichst zeitgleich führt die Stadt eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch (sogenanntes Scoping nach § 4 Absatz 1 BauGB). Dies sind die Stellen, Fachbehörden oder Versorgungsunternehmen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird.

Sämtliche Einwendungen / Anregungen zur Planung wertet die Verwaltung aus und legt sie nach Beratung im Wirtschafts-, Stadtentwicklungs- und Quartiersentwicklungsausschuss dem Stadtrat zur Entscheidung vor. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behördenbeteiligung überarbeitet die Stadt gegebenenfalls den Planentwurf für das weitere Planverfahren.

In der zweiten Stufe der Bürgerbeteiligung werden der Planentwurf, die Begründung, der Umweltbericht und eventuelle Anlagen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung sowie Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich im Amtsblatt bekannt gemacht. Dabei wird unter anderem auch darauf hingewiesen, dass Anregungen, Änderungswünsche, Bedenken etc. während der Offenlegungsfrist abgegeben werden können, nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan jedoch unberücksichtigt bleiben können.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Auch sie haben erneut die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben.

Nach Ablauf der Offenlegungsfrist wertet die Verwaltung sämtliche Stellungnahmen aus und legt sie erneut dem Fachausschuss und anschließend dem Stadtrat zur Entscheidung vor. Dieser wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Den Einwenderinnen und Einwendern wird das Ergebnis der Entscheidung im Anschluss schriftlich mitgeteilt.

Für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB sowie das beschleunigte Verfahre nach § 13a BauGB gelten abweichende Beteiligungsregelungen. Daher sind die oben beschriebenen Beteiligungsschritte in diesen beiden Verfahren nicht oder nur teilweise erforderlich.

Flächennutzungsplanänderung

Vorentwurf der 26. Änderung des Flächennutzungsplans

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB sowie der Nachbarkommunen gemäß § 2 Absatz 2 BauGB

Frühzeitige Beteiligung vom 11.12.2023 bis einschließlich 17.01.2024

Veröffentlichungsunterlagen

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock mit allen Änderungen und Anpassungen

Bebauungspläne

Alle rechtskräftigen Bebauungspläne der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock

Ausschnitt Bebauungsplan der Stadt SHS

Bausatzungen

Alle rechtskräftigen Satzungen nach §§ 34 und 35 BauGB (Baugesetzbuch)

Ausschnitt Satzungsungsplan der Stadt SHS

Bürger-Service-Nummer: +49 5207 8905-0