Die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock ist für das anfallende Abwasser auf dem Stadtgebiet beseitigungspflichtig. Über Misch-, Schmutz- und Regenwasserkanäle wird das Wasser von den Grundstücken abgeleitet und fachgerecht entsorgt. Die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt schreibt vor, dass Grundstücke an den Kanal anzuschließen sind, die sich in unmittelbarer Nähe einer betriebsfähigen und aufnahmebereiten Abwasserleitung befinden (Anschluss- und Benutzungszwang).

Für die Grundstücke in den Außenbereichen gibt es die Möglichkeit, ihr Abwasser über eine private Kleinkläranlage (z. B. 3-Kammer-Grube) zu entsorgen. Für die Genehmigung und Überwachung diese Anlagen ist der Kreis Gütersloh als Untere Wasserbehörde zuständig.

Um Ihr Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, ist ein Entwässerungsantrag auszufüllen. Sie finden diesen unter Download und Links.

Die Gebühren werden durch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock geregelt. Weitere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen der Fachbereich Finanzen.

 

Sie sind gerade am Bauen und haben Ihre Kanalanschlussgenehmigung erhalten?

Darin ist die Bedingung enthalten, eine Dichtheitsprüfung durch ein Unternehmen mit sachkundigen Mitarbeitern durchführen zu lassen. Das Land NRW hat hierfür eine Liste erstellt, über die Sie ein geeignetes Unternehmen in Ihrer Nähe finden können. Wird die Dichtheitsprüfung durch ein Unternehmen mit einem nicht-zertifizierten Mitarbeiter durchgeführt, so kann die Prüfbescheinigung nicht anerkannt werden. Ein Nachweis der Sachkunde ist daher notwendig. 

Mit Hilfe der Dichtheitsprüfung wird der Zustand der Abwasserleitungen untersucht, mit dem Ziel die Dichtheit der Leitungen zu prüfen und zu protokollieren.

Sind Leitungen undicht, so gelangt entweder das Schmutzwasser aus der undichten Leitung und verunreinigt Boden und Grundwasser oder es dringt Grundwasser in die Leitung ein (sogenanntes Fremdwasser), vermischt sich mit dem Schmutzwasser und muss in der Kläranlage teuer und überflüssig gereinigt werden.

Das Landeswassergesetz (LWG) ermächtigt in § 51 Abs. 1 e die Kommunen, Satzungen zur Dichtheitsprüfung der privaten Entwässerungseinrichtungen zu erlassen. Darüber hinaus ist nach § 61 Abs. 2 LWG eine Rechtsverordnung in Kraft getreten, welche weitere Prüfpflichten und Regelungen enthalten wird.

Grundsätzlich ist es kommunale Selbstbestimmung, ob Dichtheitsprüfungen verlangt werden. Die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock verlangt diese gem. § 15 der Abwasserbeseitigungssatzung nur für Ersterrichtungen oder Umbaumaßnahmen.

Grundstücke in Wasserschutzgebieten haben eine Prüfpflicht, die sich aus der Rechtsverordnung ergibt.

 

Nach der Durchführung der Dichtheitsprüfung ist ein Dichtheitsprüfprotokoll aufzubewahren, welches folgende Angaben enthalten soll:

  • Lageplan mit einer Darstellung des Prüfobjektes [Straße, Hausnummer, Gebäudebezeichnung bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück, Darstellung der gesamten Abwasserleitungen mit eindeutiger Kennzeichnung der geprüften Leitungsbestandteile und deren Dimensionen (Längen, Material und Nennweiten)]

  • Name des Grundstückeigentümers

  • Angaben der Prüfverfahren und Prüfmethoden (TV-Untersuchung, Prüfung mit Wasser oder Luft mit Angabe des beaufschlagten Drucks) und Angabe des angewandten technischen Regelwerks

  • Beschreibung der Ergebnisse der Prüfung (bei der TV-Inspektion/durch Inaugenscheinnahme erkannte Schäden, festgestellter Wasserverlust bzw. Druckänderung usw.)

  • Endergebnis der Prüfung (dicht/undicht)

  • Prüfdatum und zeitlicher Ablauf der Prüfung

  • bei einer Untersuchung mit TV-Kamera ist eine CD-ROM oder eine DVD zu fertigen

  • Angaben über den sachkundigen Prüfer

  • Unterschrift des Sachkundigen, der die Prüfung durchgeführt hat

Das Protokoll ist nach Ersterrichtung oder Änderung immer der Stadt vorzulegen. Bei den Grundstücken in Wasserschutzgebieten auf Verlangen. Die Eigentümer sind jedoch verpflichtet, das Protokoll aufzubewahren.

Hinweis: Erfüllen Personen, welche die Dichtheitsprüfung durchgeführt haben, nicht die Anforderungen an die Sachkunde oder entspricht das Prüfprotokoll nicht den hier gestellten Anforderungen wird die Dichtheitsprüfung nicht anerkannt.

Ihre Ansprechpartner bei der Stadtverwaltung

Fachbereich Tiefbau und Umwelt

Frau Schäfer

Tel.: 05207/8905-227
Fax: 05207/8905-541
E-Mail: s.schaefer@stadt-shs.de
Rathaus: 2. OG, Zi. 229

Fachbereich Tiefbau und Umwelt

Herr Karmeier

Tel.: 05207/8905-226
Fax: 05207/8905-541
E-Mail: t.karmeier@stadt-shs.de
Rathaus: 2. OG, Zi. 226