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Bausatzungen nach den §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB)

In den Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB werden Regelungen zur Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile getroffen.

Für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigen Gewicht vorhanden ist, kann die Stadt durch eine Satzung nach § 35 Absatz 6 BauGB bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben u. a. nicht die Festetzungen des Flächennutzungsplanes über Flächen für Wald oder Landwirtschaft entgegengehalten werden können.

Bausatzungen nach § 34 BauGB

"Bütervenn" in Schloß Holte

Hinweis:

Im nördlichen Bereich des Satzungsgebietes wird eine östlich des Bütervenns gelegene Teilfäche mittlerweile durch den Bebauungsplan Nr. 35 "Bütervenn-Süd" überplant. Detaillierte Informationen hierzu hält der Fachbereich 6 -Bauaufsicht- bereit.

Bürger-Service-Nummer: +49 5207 8905-0