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Was tun im Sterbefall?

In erster Linie sollten Sie sich bei einem Sterbefall in Ihrer Familie an ein Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens wenden. Dort werden Sie hinsichtlich der Bestattungsmöglichkeiten beraten und erhalten umfassende Hilfe und Unterstützung bei allen Formalitäten, u. a. auch bei der Beurkundung des Sterbefalles durch das Standesamt.

Das Grab ist ein Ort des persönlichen Gedenkens. Es sollte sorgfältig ausgewählt werden. Damit Sie sich bereits vorab informieren können, haben wir auf dieser Seite Wissenswertes über den Kommunalfriedhof Stukenbrock und die dortigen Bestattungsmöglichkeiten zusammengestellt. Gerne beraten wir Sie auch persönlich.

Auf dem Kommunalfriedhof Stukenbrock ist die Erdbeisetzung von Särgen und Urnen möglich.

Die Ruhezeit ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht wieder neu belegt werden kann. Auf dem Kommunalfriedhof beträgt die Ruhezeit für Leichen 25 Jahre, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

Die Nutzungszeit ist der Zeitraum, innerhalb dessen Nutzungsrechte an einer Grabstätte bestehen. Reihengräber werden für eine einzige Beisetzung überlassen und sie können nicht über die Ruhezeit von 20 bzw. 25 Jahren hinaus verlängert werden.

Haben Sie sich für eine Wahlgrabstätte entschieden, ist nach Ablauf der Ruhezeit eine Verlängerung des Nutzungsrechts auf Antrag möglich.

Reihengräber werden sowohl für Särge als auch für Urnen angeboten. Diese werden der Reihe nach für die Dauer der jeweiligen Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt.

Die Lage des Reihengrabes ist nicht wählbar.

Reihengräber sind Einzelgräber, d. h. in jeder Grabstätte darf jeweils nur ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden. Folglich ist hier die gemeinsame Beisetzung etwa von Ehegatten in einer Grabstätte nicht möglich.

Auch erlischt das Nutzungsrecht an einem Reihengrab nach Ablauf der Ruhezeit und ist grundsätzlich nicht verlängerbar.

Wahlgrabstätten sind Grabstätten sowohl für Särge als auch Urnen. Die Grablage kann frei gewählt werden. Die Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Lagerstellen abgegeben.

Nach Ablauf des verliehenen Nutzungsrechts kann dieses auf Antrag für die Dauer von 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahren verlängert werden.

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Rechtsnachfolger bestimmen. Wird keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. auf den überlebenden Ehegatten
  2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
  3. auf die Kinder
  4. auf die Stiefkinder
  5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
  6. auf die Eltern
  7. auf die vollbürtigen Geschwister
  8. auf die Stiefgeschwister
  9. auf die nicht unter 1 - 8 fallenden Erben

Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden.

Für die dauernde Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte zuständig (Ausnahmen bilden das anonyme Gräberfeld sowie das Ahorngräberfeld).

Dabei ist u. a. zu beachten, dass die Grabstätten nur mit Pflanzen bepflanzt werden dürfen, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

Die Pflanzen dürfen nicht zu hoch bzw. breit sein und nicht außerhalb von Grabstätten ranken.

Verwelkter Blumenschmuck ist unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

Das Aufstellen eines Grabmales bedarf einer Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die einzelnen Regelungen nach der Friedhofssatzung sind den umliegenden Grabmalfirmen bekannt oder können erfragt werden.

Da das Grabmal Eigentum des Grabnutzungsberechtigten ist, ist dieser auch für die Standsicherheit und spätere Entsorgung zuständig.

Das Antragsverfahren erfolgt in der Regel über das Grabmalunternehmen.

Für die Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 Euro erhoben.

Kommunalfriedhof Stukenbrock

Die Stadtverwaltung unterhält in eigener Trägerschaft den Kommunalfriedhof im Stadtteil Stukenbrock. Dieser befindet sich an der Bielefelder Straße / Ecke Lindenstraße.

Der Kommunalfriedhof dient in erster Linie der Bestattung derjenigen Toten, die bzw. deren Eltern zum Zeitpunkt des Todes Einwohner des Stadtteils Stukenbrock waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen ist ebenfalls möglich, wozu es jedoch einer Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung bedarf.

Weitere Friedhöfe in Schloß Holte-Stukenbrock

Von den sechs Friedhöfen in Schloß Holte-Stukenbrock befinden sich fünf in kirchlicher und ein Friedhof in kommunaler Trägerschaft.

Bei Fragen zu den Friedhöfen Waldfriedhof St. Ursula Schloß Holte, Friedhof St. Heinrich Sende, Friedhof St. Joseph Liemke, Friedhof St. Achatius Stukenbrock Senne wenden Sie sich bitte an an den Träger:

Pastoraler Raum Am Ölbach Verl/Schloß Holte-Stukenbrock

Fragen zum Thema Evangelischer Friedhof Oerlinghauser Straße/Lerchenweg beantwortet Ihnen der Träger:

Evangelische Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock

 

Bürger-Service-Nummer: +49 5207 8905-0