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Ruhender Verkehr in Schloß Holte-Stukenbrock

Fahrzeuge, die auf öffentlicher Verkehrsfläche stehen und nicht zugelassen sind (ohne Kennzeichen oder mit entwerteter Plakette) sind Verkehrshindernisse nach § 32 StVO. Die Regelungen für das Halten und Parken finden dort keine Anwendung, da sie generell im öffentlichen Verkehrsraum nicht abgestellt werden dürfen. Bei Straßenkontrollen wird von der Stadt ein entsprechender Aufkleber an das Fahrzeug angebracht mit der Bitte, das Fahrzeug innerhalb einer Frist zu entfernen. Danach kann es abgeschleppt werden.

Das Abschleppen ist hierbei eine Maßnahme der allgemeinen Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Insbesondere wenn der Halter nicht ermittelt werden kann, kann die Maßnahme nach Ablauf der Frist sofort vollzogen werden.

Wird der Halter nicht tätig, wird das Fahrzeug zunächst verwahrt. Nach Ablauf der Verwahrungsfrist wird es zur Verwertung freigegeben. Die Kosten für das Abschleppen und Verwahren werden daraufhin dem Halter auferlegt.

Ausnahme Privatfläche: Die Regelungen für abgemeldete Fahrzeug als Verkehrshindernis nach der StVO zu behandeln, gilt jedoch nur für öffentliche Verkehrsflächen. Sobald ein Fahrzeug auf private Fläche abgestellt wird, ist es Hausrecht des Eigentümers, das Fahrzeug entfernen zu können, somit auch Privatrecht.

Halterauskunft: In diesem Zusammenhang dürfen wir keine Halterauskunft geben, da die Stadt nicht Zulassungsstelle ist. Die Halterauskunft ist beim Straßenverkehrsamt des Kreises Gütersloh schriftlich mit Begründung einzureichen.

Bürger-Service-Nummer: +49 5207 8905-0