Das Schiedsamt

Wofür ist es zuständig?

Die Schiedspersonen werden auf Antrag eines/r Bürgers/Bürgerin bei allgemeinen Streitigkeiten tätig. Ihr Ziel ist eine gütliche Schlichtung zur Vermeidung einer förmlichen Auseinandersetzung, ggf. unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes vor Gericht.

Daneben führen sie aber auch sog. außergerichtliche Schlichtungsverhandlungen durch, die per Gesetz vorgegeben sind. Bevor man sich nämlich in Fällen wie

 

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung 
  • Verletzung des Briefgeheimnisses 
  • leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung 
  • Bedrohung 
  • Sachbeschädigung

Mit einer Klage (Privatklage) an das Strafgericht wenden kann, muss man nachweisen, dass man zuvor versucht hat, sich außergerichtlich mit der anderen beteiligten Person zu versöhnen. Darüber hinaus ist die außergerichtliche Streitschlichtung vom Gesetzgeber auch in bestimmten Fällen vor Erhebung einer gerichtlichen Klage in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten vorgeschrieben.

Dies sind z.B.

  • vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche bis zu einem Wert von 600,-- €
  • verschiedene nachbarrechtliche Streitigkeiten wegen
  • Zuführung von Gasen, Gerüchen, Geräusch 
  • Überwuchs
  • Hinüberfalls von Früchten 
  • Streitigkeiten wegen eines Grenzbaums 
  • Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

 

Verfahren

Das Verfahren beim Schiedsamt wird auf Antrag einer beteiligten bzw. betroffenen (natürlichen oder juristischen) Person eingeleitet. Zuständig ist die Schiedsperson, in deren Bezirk der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat. Der Antrag wird schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben die Parteien oder eine Partei ohne genügende Entschuldigung aus, kann die Schiedsperson in strafrechtlichen Verfahren (Privatklagesachen) ein Ordnungsgeld verhängen. Es wird mündlich verhandelt. Ist man sich einig, wird dies schriftlich als Vergleich fixiert. Dieser wird sofort rechtswirksam.

Verfahrenskosten

  • Schlichtungsverhandlung: 10,-- €
  • Vergleich: 25,-- €

Unter besonderen Umständen ist eine Erhöhung der Gebühren bis auf 40,-- € möglich. Außerdem können noch Auslagen f. Porto, Kopien etc. anfallen.

 

Allgemeines

Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt. Es wird von Schiedsfrauen und -männern wahrgenommen, die auf die Dauer von 5 Jahren vom Stadtrat gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt werden. 

 

Schiedspersonen in Schloß Holte-Stukenbrock

In seiner Sitzung am 28. Mai 2013 hat der Stadtrat Schloß Holte-Stukenbrocks

Herrn Hans Schäfer

Tel. 05207 / 920205
Telefax 05207 / 920204
E-Mail hans.schaefer@schiedsmann.de

zum Schiedsmann gewählt.

Am 25. Oktober 2022 ist zudem

Herr Rainard Lüke

Tel. 05207 / 2868
E-Mail rainard.lueke.schiedsmann@gmx.de

durch den Rat in das Amt des stellvertretenden Schiedsmannes berufen worden.

 

 

 

Schiedspersonen in Schloß Holte-Stukenbrock

 

Schiedsmann: Hans Schäfer

Tel. 05207 / 920205
Telefax 05207 / 920204
E-Mail hans.schaefer@schiedsmann.de

 

Stellvertretender Schiedsmann: Rainard Lüke

Tel. 05207 / 2868
E-Mail rainard.lueke.schiedsmann@gmx.de

 

 

Broschüre: Das Schiedsamt

Broschüre: Rechtsprobleme an der Gartengrenze