Flüchtlingssituation in SHS

Für die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock bedeutet die Flüchtlingssituation weiterhin eine große Herausforderung. Deshalb hat sie sich auf die Anforderungen eingestellt, die mit der weiteren Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen verbunden sind.

Ihr zur Seite stehen viele Ehrenamtliche, die die geflüchteten Menschen nach ihrer Flucht in Schloß Holte-Stukenbrock so gut es geht unterstützen. Rund um die Flüchtlings-Thematik tauchen bei vielen Bürgerinnen und Bürgern Fragen auf, die wir hier für Sie zusammengestellt haben.

Das Integrationskonzept der Stadt SHS finden Sie hier als pdf

Der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock stehen viele ehrenamtliche Helfer zur Seite.

Im Laufe der letzten Jahre hat sich in vielfacher Hinsicht das ehrenamtliche Engagement rund um das Thema Flüchtlingshilfe in unserer Stadt weiter entwickelt.

Die Stadtverwaltung ist bestrebt die Vernetzung aller Akteure untereinander weiter zu fördern  und auszubauen. Zu diesem Zweck hat die Stadt den  Runden Tisch "Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe in Schloß Holte-Stukenbrock" ins Leben gerufen.

Eingeladen sind alle interessierten und helfenden Bürgerinnen und Bürger, Vertreter von Vereinen, Wohlfahrtsverbänden und Kirchen.

Unter reger Beteiligung fanden am 31.08.2015, 25.11.2015, 14.03.2016 und 13.02.2017, 03.07.2017, 24.01.18, 28.06.18, 14.11.18, 01.07.19, 08.01.2020 Runde Tische statt. Termine für eventuelle weitere Runde Tische werden rechtzeitig bekanntgegeben.

In Schloß Holte-Stukenbrock sind die Flüchtlinge herzlich willkommen! Die Stadt hat mittlerweile ein breites Netzwerk von haupt- und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern, die sich um die  Betreuung der Flüchtlinge kümmern.

Die Situation stellt für die Kommune weiter eine große Aufgabe dar. Nur mit administrativen Maßnahmen ist dies nicht zu bewältigen. Bürgerliches Engagement ist deshalb besonders wertvoll.

Ob Hilfe bei den Hausaufgaben, Unterstützung von Familien als Familienbegleiter oder die Einladung zur Teilnahme an Aktivitäten im Verein, es gibt viele Möglichkeiten, wie auch Sie den Flüchtlingen vor Ort helfen können.

Wenn Sie helfen möchten, beraten wir Sie gern, was gerade besonders benötigt wird und wie Ihre Hilfe richtig eingesetzt werden kann.

Schreiben Sie dazu einfach eine Mail an die Koordinatorinnen für ehrenamtliche Flüchtlingsarbeit, Frau Susan Lütke oder Frau Lana Odeh, Kontaktdaten siehe nebenstehend: "Ansprechpartner im Rathaus".

Die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock bedankt sich bei allen Helferinnen und Helfern für ihr Engagement!

Eine Übersicht der ehrenamtlichen Angebote finden Sie hier

Sach- und Kleiderspenden werden gezielt angefragt. Bitte informieren Sie sich vor Abgabe von Spenden bei den einzelnen Organisationen, welche Spenden aktuell benötigt werden. Wir bitten darum, keine Spenden direkt zu städtischen Flüchtlingsunterkünften zu bringen!

Kleiderkammer der Flüchtlingshilfe SHS

Abgabe von möglichst vorsortierten und beschrifteten Sachen:

Montag und Dienstag von 14:00 bis 17:00 Uhr in der Kleiderkammer am Lippstädter Weg (Kindergarten St. Achatius).

Nähere Informationen zu den zurzeit benötigten Spenden finden Sie auf der Homepage der Flüchtlingshilfe SHS.

Wie alle Kommunen deutschlandweit, erhalten auch wir in Schloß Holte-Stukenbrock Zuweisungen von Geflüchteten durch die Bezirksregierung Arnsberg. Sie kommen aus 30 Nationen, überwiegend Syrien, Irak, Iran, Afghanistan und Eritrea. Die häufigsten Sprachen sind Arabisch, Kurdisch und Tigrinja.

Fragen und Antworten haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:

 

Wo leben die zugewiesenen Geflüchteten?

Die Unterbringung der Asylbewerber erfolgt in städtischen Gemeinschaftsunterkünften und in von der Stadt angemieteten Wohnungen. Die Anmietung einer eigenen Wohnung ist für Flüchtlinge in der Regel erst dann möglich, wenn sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Asylberechtigte anerkannt wurden.

Eine genaue Prognose, inwieweit zukünftig Zuweisungen erfolgen, ist nicht möglich und hängt von den aktuellen Entwicklungen ab.

 

Dürfen die hier lebenden Asylbewerber arbeiten?

Ob Geflüchtete arbeiten dürfen, hängt von ihrer Aufenthaltsdauer und von ihrem Aufenthaltsstatus ab.

Solange sich der Hilfesuchende verpflichtend in einer Unterbringungseinrichtung des Landes aufhält, darf er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach der Zuweisung in eine Kommune und nachdem ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt hat, kann dem Flüchtling nach Ablauf von drei Monaten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Die dazu notwendige Genehmigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit muss bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden.

Anerkannte Asylbewerber/innen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt arbeiten. Die Teilnahme an einem Deutschkurs ist hierfür in jedem Fall Voraussetzung. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist Geflüchteten nicht gestattet.

 

Wie hoch ist der Anteil der minderjährigen Personen unter den Geflüchteten und sind die Kinder schulpflichtig?

In SHS leben derzeit 29 Kinder unter 6 Jahren und 16 schulpflichtige Kinder (Stand:01.03.2017).

Nach Artikel 8 der Landesverfassung NRW und dem Schulgesetz für das Land NRW besteht allgemeine Schulpflicht für Kinder ab einem Alter von 6 Jahren. Diese Schulpflicht gilt grundsätzlich auch für die Kinder von Flüchtlingsfamilien - unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Allerdings beginnt die Schulpflicht erst dann, wenn die Familie einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt hat und wenn die Kinder und Jugendlichen mit ihren Familien einer Kommune zugewiesen wurden. Solange sich die Kinder und Jugendlichen mit ihrer Familie also in einer Unterbringungseinrichtung des Landes NRW aufhalten, sind sie noch nicht schulpflichtig.

 

 

Weltweit sind die Flüchtlingsströme noch nicht abgebrochen. Nach einem Report des UNO-Flüchtlingshilfswerks (UNHCR) sind 60 Millionen Menschen auf der Flucht.

Im Berichtsmonat Februar 2017 wurden Asylverfahren von 71.499 Personen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entschieden. Die meisten Entscheidungen wurden dabei für Afghanistan (15.616), Syrien (15.751) und den Irak (10.055) getroffen.

Das Grundrecht auf Asyl ist in Deutschland in Art. 16 a Grundgesetz verankert. Das Anerkennungsverfahren für Asylsuchende ist im Wesentlichen im Asylverfahrensgesetz geregelt. Das Asylverfahren wird von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asylsuchender sind die Bundesländer zuständig. Alle Städte und Gemeinden in Deutschland sind verpflichtet, Geflüchtete aufzunehmen und Obdachlosigkeit zu vermeiden.

Offiziell als Flüchtlinge anerkannt werden in Deutschland diejenigen Menschen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer 'Rasse', Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Diese Festlegung wurde in einer völkerrechtlichen Vereinbarung, der Genfer Flüchtlingskonvention aus dem Jahr 1951, getroffen.

Die Prüfung von Asylanträgen gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Seine Mitarbeiter müssen bewerten, ob einem Asylantragsteller in seinem Herkunftsland Verfolgungsmaßnahmen drohen, die sein Leben oder seine Freiheit gefährden.

Rund ein Fünftel aller Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen, nimmt das Bundesland Nordrhein-Westfalen auf. Berechnet wird das nach dem sogenannten "Königsteiner Schlüssel", der die Bevölkerungszahl und die Steuereinnahmen eines Landes berücksichtigt. Mit einer Verteilungsquote von 21,2 Prozent steht NRW an der Spitze bei der Zuteilung von Flüchtlingen. Es folgen Bayern mit 15,3 Prozent und Baden Württemberg mit 12,9 Prozent.

Die Gemeinden sind gemäß § 1 Absatz 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) verpflichtet, ausländische Flüchtlinge im Sinne § 2 FlüAG aufzunehmen und unterzubringen. Die Bezirksregierung Arnsberg ist für die Zuweisung der Geflüchteten auf die 396 nordrhein-westfälischen Kommunen verantwortlich. Die Zuweisung erfolgt nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel, der sich insbesondere an der Bevölkerungsstärke einer Kommune orientiert.

Wenn Sie Geld spenden möchten, überweisen Sie dies bitte auf eines der u.a. Konten der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock mit dem Stichwort "Hilfe für Flüchtlinge in SHS".

Die Bankverbindungen der Stadtkasse lauten:

Kreissparkasse Wiedenbrück
IBAN: DE81 4785 3520 0003 0070 02
SWIFT-BIC: WELADED1WDB

Volksbank Rietberg
IBAN: DE74 4786 2447 8651 6007 01
SWIFT-BIC: GENODEM1RNE

Volksbank Bielefeld - Gütersloh
IBAN: DE91 4786 0125 3584 0000 01
SWIFT-BIC: GENODEM1GTL

Flüchtlingssozialberatung und Ehrenamtskoordination

Susan Lütke und Lana Odeh

Allgemeine Sprechzeiten:
dienstags 9:00-12:30 Uhr u. 15:00-17:00 Uhr
donnerstags 9:00 - 12:30 Uhr u. 14:00 - 16:00 Uhr

Ehrenamtsprechstunde:
donnerstags 11:30 - 13:00 Uhr

Rathaus, Rathausstr. 2, Raum 35
Tel. 05207 8905-335

Susan Lütke:
E-Mail: s.luetke@awo-guetersloh.de
Handy: 0159  04 19 67 62

Lana Odeh:
E-Mail: l.odeh@awo-guetersloh.de
Handy: 0159  04 24 74 50

 

 


Ihre Ansprechpartnerin bei der Stadtverwaltung

Fachbereich Soziales

Frau Vornholt

Tel.: 05207/8905-317
Fax: 05207/8905-541
E-Mail: c.vornholt@stadt-shs.de
Rathaus: EG, Zi. 17